Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der pritidenta® GmbH (Stand 26.05.2025)
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) regeln Angebot, Verkauf und Lieferung aller Produkte, insbesondere von Medizinprodukten (nachfolgend „Produkte“ genannt) durch die pritidenta® GmbH (nachfolgend „pritidenta“) im geschäftlichen Verkehr an Händler, Gesundheitseinrichtungen und Angehörige von Fachkreisen, also Unternehmer („Käufer“). Die AGB werden Inhalt des Kaufvertrags. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen oder sonstige Einschränkungen seitens des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, pritidenta hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Ergänzende Bedingungen des Käufers oder mündliche Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden durch pritidenta.
1.2 Die vorliegenden AGB gelten auch für zukünftige gleichartige Geschäfte zwischen pritidenta und dem Käufer. Maßgebend ist die beim Abschluss des Vertrages jeweils gültige Fassung der AGB.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote von pritidenta sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass pritidenta diese ausdrücklich und schriftlich oder per E-Mail als verbindlich bezeichnet hat. Ein Vertragsschluss kommt erst durch Annahme nach Ziff. 2.3 zustande.
2.2 Jede Bestellung des Käufers stellt ein verbindliches Angebot dar. Die Bestellung erfolgt in der Regel per E-Mail an orders@pritidenta.com.
2.3 Das in der Bestellung liegende Angebot des Käufers kann durch pritidenta durch schriftliche oder elektronische Bestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) oder Zusendung der Ware angenommen werden. Die Annahme, auch ganz oder teilweise, liegt im vernünftigen Ermessen von pritidenta. pritidenta wird dabei insbesondere die Verfügbarkeit des Produktes und die Sicherstellung der Patientenversorgung berücksichtigen.
2.4 Im Falle der Erstbestellung des Käufers findet eine Prüfung der Händlereigenschaft und/oder Eigenschaft als Gesundheitseinrichtungen bzw. Fachkreisangehörigem durch die Online-Plattform, die die Produkte anbietet, oder durch pritidenta statt. Der Käufer hat bei Erstbestellung einen geforderten Nachweis darüber zu erbringen, dass er berechtigt ist, die bestellten Produkte zu beziehen. Der Käufer hat Änderungen, die diese Tatsachen betreffen, unverzüglich mitzuteilen.
3. Beschaffenheit der Ware
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen von pritidenta beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben der Ware dar. Haltbarkeit, Produkt-, Gebrauchs- und Anwendungsinformationen, Rezepturen, Zutaten, Gewichts- und Maßangaben können nicht als Zusicherung einer Eigenschaft verstanden werden.
4. Preise
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise von pritidenta berechnet. Diese verstehen sich ab Lager, unversichert zzgl. evtl. anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer und zzgl. der Kosten für den Versand.
4.2 Rabatte und Skonti werden nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zwischen pritidenta und dem Käufer gewährt.
5. Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung
5.1 Zahlungen sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, per Banküberweisung zu tätigen. Zahlungen erfolgen ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto. Sie gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto von pritidenta endgültig verfügbar ist.
5.2 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist bei Kauf auf Rechnung 14 Kalendertage nach Erhalt der Rechnung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. auf den Gesamtforderungsbetrag berechnet. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass durch den Zahlungsverzug kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
5.3 Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so steht es pritidenta frei, weitere Lieferungen zurückzubehalten oder nur im Falle einer Vorauszahlung auszuliefern. Weitere gesetzliche Ansprüche von pritidenta bleiben unberührt.
5.4 pritidenta behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
5.5 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen pritidenta aufrechnen. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Der Käufer ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von pritidenta an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
6. Lieferung, Gefahrübergang
6.1 Liefertermine sind unverbindlich, auch wenn pritidenta im Rahmen des Vertragsschlusses ein genaues Datum oder ein genau bestimmbares Datum angibt. Für einen verbindlichen Liefertermin bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
6.2 Soweit ausdrücklich ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist von in der Regel zwei Wochen zu setzen.
6.3 Teillieferungen sind zulässig. Bei Teillieferungen steht pritidenta das Recht auf entsprechende Teilzahlungen zu.
6.4 Die Lieferung erfolgt als Standardversand Free Carrier (FCA) (Incoterms 2020) ab Kaisersesch oder Leinfelden-Echterdingen, Deutschland, auf Kosten des Käufers. Wünscht der Käufer eine andere Versandart (z.B. Expressversand) oder ein anderes Transportunternehmen als das von pritidenta, so ist dies ausdrücklich zu vereinbaren.
6.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Bereitstellung und der Mitteilung der Abholbereitschaft auf den Käufer über ("Gefahrübergang"). Mehrkosten für die weitere Lagerung nach Gefahrübergang gehen zu Lasten des Käufers.
6.6 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wird pritidenta trotz des Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäftes aus Gründen nicht rechtzeitig beliefert, die pritidenta nicht zu vertreten hat, so ist pritidenta zum Rücktritt berechtigt. pritidenta verpflichtet sich bei nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ggf. erbrachte Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.
7. Betriebs- und Produktionsstörungen, höhere Gewalt, Vertragshindernisse
7.1 Verhindern höhere Gewalt, sonstige ungewöhnliche Umstände, die pritidenta nicht zu vertreten hat (Betriebsstörungen, Arbeitskampf, Ausfallen des Internets, behördliche Maßnahmen einschließlich Pandemien, Epidemien oder Krankheiten, die besondere Maßnahmen wie z.B. Quarantäne erforderlich machen) oder Umstände, die im Einflussbereich des Käufers liegen, die Leistungserbringung durch pritidenta, ist pritidenta berechtigt, die Erfüllung der übernommenen Leistungspflichten um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Käufer hat während dieser Zeit keine Rechte bzw. Ansprüche gegenüber pritidenta wegen Verzugs. Dies gilt auch beim Eintritt solcher Hindernisse bei einem Vorlieferanten. Über solche Umstände wird pritidenta den Käufer unverzüglich informieren. Befindet sich pritidenta zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses in Verzug, so ist nicht allein deshalb ein Vertreten anzunehmen.
7.2 Unbeschadet sonstiger Rechte haben sowohl der Käufer als auch pritidenta das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Dauer der Leistungshindernisses einen Zeitraum von acht Wochen übersteigt oder die Lieferung auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Ware geht erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit pritidenta, einschließlich Nebenforderungen, und Schadenersatzansprüche, erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von pritidenta in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
8.2 Im Fall eines vertragswidrigen Verhaltens ist pritidenta berechtigt, nach angemessener Fristsetzung die Herausgabe von Vorbehaltsware vom Käufer zu verlangen. Der Käufer ist in dem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Diese Rücknahme der Produkte durch pritidenta stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar.
8.3 Der Käufer darf die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußern und die entsprechende Kaufpreisforderung einziehen. Er tritt pritidenta jetzt schon die aus einer solchen Veräußerung entstehende Kaufpreisforderung ab. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer jetzt schon einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem Kontokorrent an die Verkäuferin ab. Der Käufer hat seinen Kunden die Vorausabtretung an pritidenta anzuzeigen und pritidenta die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
8.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Produkte durch den Käufer wird stets für pritidenta vorgenommen. Werden die Produkte mit anderen, pritidenta nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt pritidenta Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Produkte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitungen entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Produkte.
8.5 Werden die Produkte mit anderen Produkten untrennbar verbunden oder vermischt, die nicht im Eigentum von pritidenta stehen, so erwirbt pritidenta Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Produkte zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer pritidenta anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für pritidenta.
8.6 Übersteigt der Wert der für pritidenta bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist pritidenta auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von pritidenta verpflichtet.
8.7 Der Käufer ist verpflichtet, für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die Produkte pfleglich zu behandeln und diese angemessen auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
8.8 Der Käufer hat pritidenta unverzüglich bei Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter in die Produkte schriftlich zu unterrichten. Der Käufer haftet pritidenta für den entstandenen Ausfall, soweit der Dritte pritidenta die etwaigen gerichtlichen und ausgerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag.
9. Gewährleistung, Rügeobliegenheit, Retouren
9.1 Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB nachkommt. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sowie Rügen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Eintreffen der Ware schriftlich angezeigt werden.
9.2 Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Entdeckung erfolgen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
9.3 Qualitätseinbußen oder Verminderungen der Wirksamkeit der Produkte pritidenta hat pritidenta dann nicht zu vertreten, wenn die Produkte vom Käufer nicht ordnungsgemäß oder über die Haltbarkeitsgrenze hinaus gelagert wurden. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.4 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind die Mängelanspruche des Käufers auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Schlagt die Nacherfüllung durch pritidenta fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. § 478 BGB bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nach Ziff. 10 zu. Mangelhafte Produkte sind nur nach Abstimmung mit pritidenta zurückzuschicken, um eine koordinierte Abstimmung der Nacherfüllung zu ermöglichen.
9.5 Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang der Produkte. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, bei Fehlen garantierter Eigenschaften, bei Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei der Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. §§ 438 Abs. 3 und 479 BGB bleiben unberührt.
9.6 Mangelfreie Produkte werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zurückgenommen oder umgetauscht. Das gilt auch für abgelaufene Ware. In keinem Fall wird Ersatz geliefert für a) als Muster gekennzeichnete Produkte, b) beschädigte, angebrochene oder geöffnete Packungen, sofern es sich hierbei nicht um einen Auslieferfehler handelt.
9.7 Produkte, deren Rückruf aus Gründen der Produktsicherheit (auf Initiative einer Behörde oder pritidenta) erfolgt, werden zum Einkaufspreis vergütet, sofern die Retournierung unter Vorbehalt von Ziffer 9.6 innerhalb eines (1) Monats nach der Veröffentlichung oder der Mitteilung des Produktrückrufs erfolgt.
10. Haftung
10.1 pritidenta haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haftet pritidenta uneingeschränkt nach dessen Vorschriften.
10.2 Für solche Schäden, die durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet pritidenta, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung von Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung pritidenta ist in diesem Fall auf 5.000.000 € je Schadensereignis und auf maximal 10.000.000 € pro Kalenderjahr begrenzt.
10.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Organen, Mitarbeitern und gesetzlichen Vertretern von pritidenta sowie dessen Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
10.4 pritidenta haftet nicht für Schäden, die Folge einer unsachgemäßen Behandlung oder einer unsachgemäßen Anwendung der gelieferten Produkte sind.
11. Vertrieb und Qualitätssicherung
11.1 Medizinprodukte dürfen nur von berechtigten Händlern oder Einrichtungen bezogen und nur an solche geliefert werden. Der Käufer sichert zu, dass sowohl die Abgabe der Produkte an ihn sowie die von ihm weiter geplanten Handelsschritte in Einklang mit dem anwendbaren Recht stehen. Der Käufer wird pritidenta entsprechende Nachweise auf Anfrage vorlegen.
11.2 Der Käufer stellt sicher, dass die für die Produkte vorgegebenen Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten werden (pritidenta stellt Informationen zu den Lagerungs- und Transportbedingungen für ihre Eigenprodukte in der Gebrauchsanweisung und auf der Primärverpackung zur Verfügung).
11.3 Soweit es sich bei dem Käufer um einen Händler im Sinne der MDR handelt, verpflichtet sich der Käufer im Hinblick auf die Produkte die grundsätzlichen Anforderungen aus Art. 14 MDR („Allgemeine Pflichten der Händler“) zu erfüllen. Dazu zählen insbesondere
- Überprüfungs- und Dokumentationspflichten vor der Bereitstellung der von pritidenta bezogenen Produkte auf dem Markt,
- Lagerungs- und Transportpflichten,
- Informations- und Kooperationspflichten bei der Marktüberwachung nach der Bereitstellung der Produkte auf dem Markt,
- Mitwirkung bei der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Produkte
12. Informations- und Kooperationspflichten
12.1 Der Käufer hat sämtliche Vorkommnisse, auch wenn er keiner gesetzlichen oder behördlichen Informationspflicht unterliegt, gemeldete Produktfehler und Risiken bei der Verwendung der Produkte sowie sonstige Umstände, die eine Warn- oder Rückrufaktion erforderlich machen könnten, pritidenta unter dem Betreff „Vorkommnis" schriftlich mittels E-Mail an support@pritidenta.com zu informieren. Dieser Übermittlungsweg gilt auch für die nachfolgend Meldepflichten.
12.2 Der Käufer hat pritidenta unverzüglich über ihm bekannt gewordene mögliche Fälschungen, entsprechende Verdachtsmomente sowie etwaigen illegalen Handel bezüglich der zu informieren.
12.3 Sofern es sich bei dem Käufer um eine Gesundheitseinrichtung oder einen Fachkreisangehörigen handelt, hat dieser insbesondere die Meldepflichten nach der MPAMIV über mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse gegenüber pritidenta und den zuständigen Behörden vorzunehmen.
12.4 Sofern es sich bei dem Käufer um einen Händler handelt, informiert dieser unverzüglich pritidenta und – bei Handelsprodukten anderer Hersteller, die er von pritidenta bezogen hat – zusätzlich den jeweiligen Hersteller, wenn er der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass
- ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht MDR-konform ist. Er informiert außerdem unverzüglich neben pritidenta die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten, in denen er das Produkt bereitgestellt hat, wenn
- vom Produkt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht oder
- es sich um ein gefälschtes Produkt handelt.
Der Käufer übermittelt dabei insbesondere Angaben zur Nichtkonformität und bereits ergriffene Korrekturmaßnahmen.
12.5 Der Käufer kooperiert mit pritidenta und ggf. mit dem Hersteller der von pritidenta gelieferten Produkte dritter Hersteller und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts wiederherzustellen bzw. es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
12.6 Der Käufer
- kooperiert mit den zuständigen Behörden bei allen Maßnahmen zur Abwendung oder, falls dies nicht möglich ist, Minderung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die es auf dem Markt bereitgestellt hat,
- händigt auf deren Ersuchen alle Informationen und Unterlagen aus, die ihr vorliegen und die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind,
- stellt auf deren Ersuchen unentgeltlich Proben des Produkts zur Verfügung oder gewährt Zugang zu dem Produkt.
12.7 Sofern es sich bei dem Käufer um einen Händler handelt, führt dieser ein Register der Beschwerden, nichtkonformen Produkte, Rückrufe und Rücknahmen, stellt pritidenta bzw. bei von pritidenta bezogenen Handelsprodukten dritter Hersteller diesen auf Ersuchen alle angeforderten Informationen zur Verfügung und hält sie über Überwachungsmaßnahmen auf dem Laufenden.
13. Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit
13.1 Der Käufer arbeitet mit pritidenta zusammen, um ein angemessenes Niveau der Rückverfolgbarkeit der Produkte zu erreichen.
13.2 Der Käufer stellt sicher, dass er unabhängig von der Vertragsdauer mindestens 10 Jahre (und bei implantierbaren Produkten, also den Zirkonoxidronden von dem Unternehmen 15 Jahre) nach Inverkehrbringen des letzten Produkts gegenüber den Behörden
- alle Wirtschaftsakteure, an die er ein von dem Unternehmen bezogenes Produkt direkt abgegeben hat
- alle Gesundheitseinrichtungen oder Angehörige der Gesundheitsberufe, an die er ein von dem Unternehmen bezogenes Produkt direkt abgegeben hat
insbesondere unter Angabe von
- Name der gelieferten Produkte
- Chargennummer
- Menge und Lieferdatum
dokumentieren kann.
14. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel
14.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist das Lager pritidenta in Kaisersesch, Plaidt oder Leinfelden-Echterdingen, für die Zahlung der auf der Rechnung von pritidenta angegebene Ort.
14.2 Die Rechte und Pflichten der Parteien aus oder in Verbindung mit diesen AGB unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts und unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
14.3 Die Parteien verpflichten sich, alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit einem Vertrag zunächst durch Gespräche und Verhandlungen gütlich beizulegen. Alle Streitigkeiten, die nicht gütlich beigelegt werden können, werden ausschließlich von den zuständigen Gerichten in Stuttgart, Deutschland, entschieden, mit der Maßgabe, dass pritidenta auch berechtigt ist, ihre Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.
14.4 Soweit einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein sollten, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine angemessene Regelung gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
